Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Stellenzulage.


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