Beamtenrecht

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Mehr Informationen zu Beamtenrecht und Verfassung

Heutiges Beamtenrecht

Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wurden zahlreiche Beamte
einer politischen Überprüfung unterzogen und ihrer Ämter enthoben. Mit der so
genannten „Entnazifizierung" sollte das Berufsbeamtentum grundlegend erneuert
werden. Doch die Existenzberechtigung des Berufsbeamtentums war stark umstritten.
Nach dem Willen der alliierten Siegermächte sollte für den öffentlichen
Dienst ein Dienstrecht auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Normen geschaffen
werden. So sahen es auch die Verfassungen von Hessen, Groß-Berlin und
Bremen vor. Die Verfassungen aller süddeutschen Länder garantierten dagegen
das Berufsbeamtentum auch weiterhin. Trotz vielfacher Kritik entschied sich der
Parlamentarische Rat schließlich, am Berufsbeamtentum festzuhalten. So wurde
Art. 33 GG mit seinen beiden Absätzen 4 und 5 geschaffen, der bis heute im
Wortlaut unverändert die verfassungsrechtliche Grundlage des deutschen
Berufsbeamtentums bildet.

Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden mit Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) vom 14. Juli 1953 grundlegend geregelt. Allerdings wurde damit lediglich das Recht der Bundesbeamten neu geordnet, in den Ländern blieb es weiterhin zersplittert. Aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes war es notwendig, Rahmenvorschriften für die Landesbeamtengesetzgebung zu schaffen. Das geschah durch das Beamtenrechtsrahmengesetz, das am 1. September 1957 in Kraft trat. Es führte zu einer weitgehenden Angleichung
beamtenrechtlicher Vorschriften in den alten Bundesländern.

In der DDR gab es hingegen kein Berufsbeamtentum. Hier galt für alle Werktätigen
das Arbeitsgesetzbuch. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen
Organe gab es darüber hinaus zusätzliche Vorschriften. Nach der Wiedervereinigung
sind die beamtenrechtlichen Vorschriften der alten Bundesländer im
Wesentlichen auch von den neuen Ländern übernommen worden.
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
Ausgangsbasis des deutschen Beamtenrechts sind Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher
Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie
des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungseinheit. Diese
Regelung gewährleistet die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der
Allgemeinheit, um die Funktionsfähigkeit des Staatesapparates zu sichern.
Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von
Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt
werden dürfen – oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind. Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes. Er
ist somit Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts.


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