Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin ab 01.12.2022

 

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin

 

Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
 

Familienzuschlag nach § 40 BBesG BE Besoldungsgruppen A 5 - A 8 übrige Besoldungsgruppen
FZ Stufe 1 142,92 Euro 150,10 Euro

 

Der Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind 

FZ Stufe 2 (1. Kind)
FZ Stufe 3 (2. Kind)
FZ Stufe 4 (3. Kind)
FZ Stufe 5 und höher (4. und weitere Kinder)

128,39 Euro
128,39 Euro
819,76 Euro
678,99 Euro

 

Für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind (Stufe 2) und das zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 3)

 

Erhöhungsbeträge BesGr A 5 BesGr A 6 BesGr A 7 BesGr A 8
Fz Stufe 2 (1.Kind)   168,96 Euro  122,02 Euro    29,36 Euro        -
Fz Stufe 3 (2.Kind)   186,05 Euro  190,14 Euro 197,89 Euro  94,28 Euro

 

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe in derselben Erfahrungsstufe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbeitrag zusätzlich gewährt.

 

Anrechnungsbetrag gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Berlin

 

BesGr A 5 bis A 8 129,23
BesGr A 9 bis A 12 137,21

 


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Red 20230515 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

 

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Berlin gelten folgende Beträge:

Familienzuschlag ab 01.01.2018

Monatsbeträge in Euro

 Familienzuschlag

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)

 Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

 124,69

 übrige Besoldungsgruppen

 130,95

 

Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 1 um je 112,00 Euro (Stufe 2 und 3), für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 349,01 Euro (Stufe 4 und höher)..

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,56 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 27,82 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 22,26 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,70 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt..

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: 
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 115,90 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 123,05 Euro


 

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