Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

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Beamtenversorgungsgesetz: § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger 

§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt
es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

69.0
Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.

69.1.1
Der Versorgungsfall oder die Entpflichtung ist vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden, wenn der Beamte oder der Hochschullehrer spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1976 in den Ruhestand getreten oder entpflichtet worden ist. Der Versorgungsfall von Witwen und Waisen ist vor dem 1. Januar 1977 eingetreten, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entpflichtete Hochschullehrer vor dem 1. Januar 1977 verstorben ist. Zu den sonstigen Versorgungsempfängern i. S. v. Satz 1 gehören frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen; an die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

69.1.2
Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.

69.1.3
Hierunter fallen auch frühere Beamtinnen, denen nach § 153 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Abfindungsrente zugesichert worden ist.

69.1.4
Nach Nr. 2 Satz 6 ist für die Anwendung der §§ 53, 53a auf das Andauern eines konkreten Beschäftigungs- oder Anstellungsverhältnisses abzustellen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem Stichtag, jedoch vor Vertragsablauf, verlängert oder hinsichtlich der Arbeitszeit modifiziert wird. Anders aber, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen oder ein privatrechtliches Angestelltenverhältnis durch ein Beamtenverhältnis ersetzt wird.

Ob eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit am Stichtag bestanden hat, beurteilt sich nach dem vertraglichen Beginn. Zum Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Stelle, die für die Zulassung der selbständigen Erwerbstätigkeit zuständig ist oder der die Aufnahme, Ausübung oder die Aufgabe einer solchen Tätigkeit gemeldet werden muss (z. B. Ordnungsamt).

Beim Bezug von Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV ist darauf abzustellen, ob das am 31. Dezember 1998 bestehende Beschäftigungsverhältnis andauert.

Hinweise:
a) Für die von Nr. 2 Satz 6 Buchstabe b erfassten Fälle ist Artikel VIII § 1 Abs. 2 Satz 1 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes zu beachten, wonach die am 1. April 1979 in Kraft getretene Verminderung der erhöhten Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 von 60 auf 40 v. H. auf über den genannten Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung findet. Spätestens ab dem 1. Januar 2006 ist Satz 3 für die Anwendung des § 53 maßgeblich (auf Absatz 4 wird hingewiesen). Zur weiteren Anwendung des § 53a wird auf § 69d Abs. 2 hingewiesen. Einzelheiten zum Andauern eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 26/96 - (DÖV 1998, S.207).
b) Die Regelung über die Bestandteile der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht wird durch die in Artikel 14 § 1 Abs. 1 Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) enthaltenen Vorschriften für die Überleitung der am 30. Juni und am 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Besoldungsstruktur ergänzt. Im Ergebnis finden somit § 5 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 (Grundgehalt) und Nr. 3 (sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Familienzuschlag) findet Anwendung.

69.1.5
Die in Nr. 5 Satz 5 vorgesehene Anwendbarkeit des § 26 gilt auch für Hinterbliebene eines nach dem 31. Dezember 1976 verstorbenen früheren Beamten auf Probe, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können.

Hinweise:
a) Die Anwendung des § 53 nach Nr. 5 Satz 2 bis 4 auf Hinterbliebene weicht von der Anwendung des § 53 auf den Ruhestandsbeamten insoweit ab, als für die Hinterbliebenen die Übergangsvorschrift der Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Absatz 4 nicht gilt. § 53 findet daher unter Berücksichtigung der Günstigkeitsregelungen der Nr. 5 Satz 3 und 4 in der jeweils geltenden Fassung auf die Hinterbliebenen Anwendung.
b) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbezüge mit Witwen- oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das für den Versorgungsurheber galt (dies ist insbesondere für die zur Ermittlung der Höchstgrenze anzuwendende Ruhegehaltsskala von Bedeutung).


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