Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .66 Beamte auf Zeit

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 66 Beamte auf Zeit 

§ 66 Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

66.0
Hinweise:
Für die Beamten auf Zeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Überleitungs- und Übergangsregelungen des § 107a i. V. m. der BeamtVÜV. Für Beamte auf Zeit i. s. d. § 12b BRRG und entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht findet § 66 keine Anwendung (§ 15a Abs. 2 und 4). Für kommunale Wahlbeamte im Freistaat Bayern gilt § 105 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Artikel 77 Abs. 2, 77a und 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG).

66.2.1
Die Vorschrift des § 66 Abs. 2 enthält nur eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes; die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unberührt. Die besonderen Ruhegehaltssätze nach Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze (§ 14 Abs. 1, § 85 Abs. 1, 3 und 4).

Hinweise:
a) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 85 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, gilt § 85 Abs. 2.
b) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten im Freistaat Bayern gilt § 85 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
c) Die Regelung nach Absatz 2 ist günstiger, wenn sie zu einem höheren Ruhegehalt als das nach den allgemeinen Vorschriften errechnete Ruhegehalt führt. In den Fällen der Anwendung des § 14 Abs. 4 gilt auch § 14 Abs. 5.
d) Die Regelungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gelten auch in den Fällen, in denen sich das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bemisst.

66.2.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst die Amtszeit, die zu berücksichtigenden förderlichen Zeiten nach Absatz 9 sowie alle für die Berechnung des Ruhegehaltes nach den Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Die Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 ist nicht zu berücksichtigen. Der Begriff der Amtszeit i. S. d. Satzes 1 erfasst nur die Amtszeit als Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen.

Nach Ablauf des Zeitraums, für den nach § 14 Abs. 6 ein erhöhtes Ruhegehalt zu zahlen ist, wird das Ruhegehalt gewährt, das sich auf Grundlage der bis dahin erreichten ruhegehaltfähigen Amtszeit ergibt. Sind darüber hinaus weitere Zeiten im einstweiligen Ruhestand berücksichtigungsfähig, ist das Ruhegehalt nach Ablauf des insgesamt berücksichtigungsfähigen Zeitraums neu festzusetzen.

Hinweise:
a) Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt für kommunale Wahlbeamte im Freistaat Bayern § 105 Satz 2 Nr. 2 i. V m. Artikel 77 Abs. 2, 77a und 123 KWBG.
b) Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte auf Zeit gilt § 85 Abs. 5.
c) Wegen der zu Beamten auf Zeit ernannten Militärgeistlichen i. S. d. Satzes 4 wird auf das Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 701) hingewiesen.

66.3
Hinweise:
Für die Gewährung des Übergangsgeldes sind außer dem besonderen Ausschlussgrund des Absatzes 3 auch die allgemeinen Ausschlussgründe des § 47 Abs. 3 zu beachten.

66.4
Hinweise:
Absatz 4 Satz 2 gilt nur für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1991 begründet wurden (vgl. § 85 Abs. 2).

66.7
Hinweise:
Auf § 69d Abs. 2 wird hingewiesen.

66.8
Der Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Abwahl. Die Zahlung des Ruhegehaltes beginnt jedoch erst mit dem Ablauf der Zeit, für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBesG Dienstbezüge gewährt werden (§ 4 Abs. 2).

Hinweise:
a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 findet keine Anwendung: Tz 4.1.3.2 bleibt unberührt.
b) § 85 Abs. 2 ist zu beachten.

66.9.0
Hinweise:
a) Zeiten nach Absatz 9 sind nur bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 66 Abs. 1 berücksichtigungsfähig, nicht jedoch bei der Berechnung nach § 85. § 12b ist zu beachten.
b) Wegen des Antragserfordernisses vgl. Tz 49.2.3.

66.9.1
Wegen der Begriffe "hauptberufliche Tätigkeit" und ?Ausbildung" gelten die Tz 10.1.9.1 und 12.0 bis 12.1.22 entsprechend.

66.9.2
Fachkenntnisse werden z. B. durch eine Lehre, ein Studium oder eine hauptberufliche Tätigkeit erworben. Dies gilt auch für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit.

66.9.3
Förderlich für den Tätigkeitsbereich eines Wahlbeamten auf Zeit sind erworbene Fachkenntnisse, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kaufmännischen, organisatorischen, kommunikativen Tätigkeiten und aus Tätigkeiten, die Anforderungen an die Menschenführung stellen, hervorgehen.

66.9.4
Die Tz 11.0.2 bis 11.0.8 gelten entsprechend
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