Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Einfach Bild anklicken

Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen. Im ABO sparen Sie 10 Prozent. Wenn Sie auch unterjährig auf dem Laufenden bleiben wollen, liefern wir Ihnen gerne auch den neuen INFO-DIENST Beamte / Öffentlicher Sektor. Der INFO-DIENST erscheint regelmäßg (mind. 20 x im Jahr) und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch nur 22,50 Euro (Laufzeit 12 Monate).

Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Beamtenversorgungsgesetz: § 24 Höhe des Waisengeldes 

§ 24 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

24.1
Der Berechnung des Waisengeldes ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Beim Tod eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind dabei so zu behandeln, als wäre der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

Hinweise:
a) Die Hinweise 20.1 gelten entsprechend.

b) Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2. Bei der Berechnung des Mindestwaisengeldes ist § 14 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen.

24.2
Bei der Prüfung, ob die Mutter des Kindes zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist oder einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, kommt es allein auf den Anspruch an. Ob nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ein Zahlbetrag verbleibt, ist unerheblich.

Hinweise:
Bei Unterhaltsbeiträgen, die von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld (unter Berücksichtigung § 50c) festgesetzt sind, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag und dem Witwengeld zuzüglich des Vomhundertsatzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Vomhundertsatzes für Vollwaisen.

Beträgt der Unterhaltsbeitrag der Mutter - bei einem Anteilssatz des Witwengeld des von 60 v. H. (§ 69e Abs. 5)
bei 1 Waise 52 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 2 Waisen 44 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 3 Waisen 36 v. H. des Ruhegehaltes und weniger.
bei 4 Waisen 28 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 5 Waisen 20 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 6 Waisen 12 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 7 Waisen 4 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
so ist der Berechnung des Waisengeldes der unverminderte Vomhundertsatz für Vollwaisen zugrunde zu legen.

Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, so sind die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich nach § 25 zu kürzen.

24.3.1
Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. Ist ein Waisengeld nach § 25 oder § 57 zu kürzen, so ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen.

Hinweise:
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so ist § 54 anzuwenden.

Ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 und ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.

24.3.2
Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z. B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach § 25) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.


 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.kommunalbeamte.de © 2024