Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

1. in der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung ,,Oberamtsgehilfe" bzw. ,,Oberamtsgehilfin" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" bzw. "Wachtmeisterin" trägt,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

3. in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker oder der Fachakademie für Landwirtschaft oder der Höheren Landbauschule vorgeschrieben ist, für Beamte, die die Prüfung bestanden haben, sowie in den

Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, des mittleren kartographischen Dienstes, des mittleren technischen Flurbereinigungsdienstes, der Restauratoren und der Zahntechniker,

- das Amt in der Besoldungsgruppe A 7.

(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. "Oberwartin" in der Besoldungsgruppe A 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.


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