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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 24 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Mitgliedern der Hochschulleitung, die nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung W vergütet werden, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG (Funktions-Leistungsbezüge) gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge können auch Professoren der Bundesbesoldungsordnung W gewährt werden, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane, Studiendekane). Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen soll eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule oder des Fachbereichs zu bemessen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und Präsidenten nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.


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