Art. 16 Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 16 Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut

Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben

1. der Leitung eines Materialprüfungsamts,

2. der Leitung einer Untersuchungsstelle für Alkoholkonzentration im Blut
an einer Universität sowie für die Erstattung und Vertretung von Gutachten über Untersuchungen über die Alkoholkonzentration im Blut für Gerichte und Behörden erhalten die damit betrauten Beamten 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt bzw. der Untersuchungsstelle erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 Euro jährlich als Nebenamtsvergütung. Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von zehn v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.


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