Besoldung 2022: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anpassung der Bezüge 2022

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18. Wahlperiode 09.03.2022 Drucksache 18/21628

 

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Anpassung der Bezüge 2022

A) Problem

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und Art. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) sind die Bezüge der Besol-dungsberechtigten sowie der Versorgungsberechtigten regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

B) Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Besoldung der bayerischen Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen durch die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifab-schlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. No-vember 2021 wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanzi-ellen Verhältnisse angepasst:

─ Lineare Anpassung der Besoldung ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H.

─ Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht.

Anwärter und Anwärterinnen erhalten anstelle der linearen Anhebung ab 1. Dezem-ber 2022 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 €.

Aktive Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonder-zahlung. Eine Übertragung der einmaligen Corona-Sonderzahlung auf Versorgungsbe-rechtigte scheidet aus, weil sie in aller Regel keine berücksichtigungsfähigen dienstli-chen Erschwernisse und Belastungen in Zusammenhang mit der Coronakrise hatten.

Die Regelungen gelten unmittelbar für den von Art. 1 BayBesG und Art. 1 BayBeamtVG erfassten Personenkreis.
Neben hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) erhalten auch ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamt-liche erste Bürgermeisterinnen sowie Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsiden-tinnen eine einmalige Corona-Sonderzahlung, da sie während der Coronakrise auf-grund ihrer verantwortlichen Stellung vergleichbare besondere pandemiebedingte Be-lastungen hatten und haben.

Begründung:

A) Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Die Bezüge der bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen wurden zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) angepasst. Dem gesetzlichen Auftrag nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und Art. 4 des Bayerischen Beam-tenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) entsprechend werden die Besoldung und Ver-sorgung regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziel-len Verhältnisse angepasst. Der Entwurf sieht daher vor, die Besoldungs- und Versor-gungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 anzupassen.

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Anknüpfungspunkt für die in diesem Gesetz geregelten linearen Bezügeanpassungen im Beamtenbereich ist das Tarifergebnis, das lineare Erhöhungen der Tabellenentgelte ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. vorsieht. Auszubildende erhalten nach dem Tarifab-schluss ab 1. Dezember 2022 einen Festbetrag von 50 €. Die Tarifbeschäftigten erhal-ten außerdem eine einmalige Corona-Sonderzahlung.

Die Anpassung der Besoldung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

─ lineare Anpassung ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. für Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen.

─ Anwärter und Anwärterinnen erhalten ab 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der An-wärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 €.

─ die aktiven Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung.

Damit wird das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf den Beamtenbereich übertra-gen. Die Anknüpfung der prozentualen Erhöhungssätze an das Tarifergebnis sichert für alle Statusgruppen des öffentlichen Dienstes langfristig eine gleichgerichtete Bezügeentwicklung.

Die Versorgungsbezüge nehmen an der linearen Anpassung teil. Eine einmalige Corona-Sonderzahlung scheidet bei Versorgungsempfängern aus, weil sie keine be-rufsbedingten Erschwernisse im Zusammenhang mit der Coronakrise ausgleichen mussten.

3. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen einer amtsangemessenen Be-soldung

Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungs-empfängerinnen und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren sowie diesen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Umsetzung dieser Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestal-tungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die Besoldung an die tatsächlichen Notwen-digkeiten und die fortschreitende Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und fi-nanziellen Verhältnisse fortwährend anzupassen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az. 2 BvL 17/09 u. a.) und Beschluss vom 17. November 2015 (Az. 2 BvL 19/09 u. a.) erstmals einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen anhand von aus dem Alimentations-prinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern entwickelt, mittels dessen es im Rahmen seiner zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung prüft, ob die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewahrt wird. Mit am 28. und 29. Juli 2020 verkündeten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung hierzu weiter konkretisiert.

Die vorzunehmende Prüfung vollzieht sich auf drei Stufen: Auf der ersten Prüfungsstufe werden fünf Parameter geprüft. Diese setzen sich zusammen aus einem Vergleich der Besoldungsentwicklung der zurückliegenden 15 Jahre mit den Tarifergebnissen der An-gestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohn-indexes (zweiter Parameter) und des Verbraucherpreisindexes (dritter Parameter). Bleibt der über diesen Zeitraum erhöhte Indexwert der Besoldung um mehr als 5 v. H. hinter dem entsprechend erhöhten Indexwert des jeweiligen Parameters eins bis drei zurück, so entfaltet dieser seine Indizwirkung. Ggfs. ist ergänzend für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung).

Im Rahmen des vierten Parameters ist ein systeminterner Besoldungsvergleich vorzu-nehmen. Dem vierten Parameter kommt dabei in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeu-tung zu. Einerseits indiziert eine deutliche Verringerung der Abstände der Grundgehäl-ter – eine Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgrup-pen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren – einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

Andererseits ist auch das sog. Mindestabstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Exis-tenzminimum Teil der Prüfung des vierten Parameters. Dieses Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeit-suchenden und ihren Familien sicherstellt, und der Alimentation der erwerbstätigen Be-amten und Beamtinnen bzw. Richter und Richterinnen hinreichend deutlich werden muss. Um das Mindestabstandsgebot zu wahren, muss deren Nettoalimentation um 15 v. H. über dem Grundsicherungsniveau liegen, wobei ein Verstoß dagegen in den betroffenen Besoldungsgruppen bereits für sich genommen eine Verletzung des Ali-mentationsprinzips darstellt.

Abgeschlossen wird die erste Prüfungsstufe durch einen Quervergleich mit der Besol-dung des Bundes und anderer Länder als fünftem Parameter. Ein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Unteralimentation ist hiernach jedenfalls dann gegeben, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich jährlicher Sonderzahlung 10 v. H. unter dem Durchschnitt von Bund und Ländern liegt.

Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prü-fungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder erhärtet werden.

Dabei kommt den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Tiefe der Prüfung zu. Sind mindestens drei Parameter der ersten Prü-fungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden Unteralimentation. Werden hingegen bei allen Para-metern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermu-tet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, ins-besondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

In die Abwägung auf zweiter Prüfungsstufe sind sodann weitere alimentationsrelevante Kriterien, wie zum Beispiel die vom Amtsinhaber oder der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und Beanspruchung, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten oder einer Beamtin, die Entwicklung der Qualifikation der einge-stellten Bewerber und Bewerberinnen, der Vergleich mit den durchschnittlichen Brutto-verdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung oder das Niveau der Beihilfe- und Versorgungsleistungen, einzube-ziehen.
Liegt nach der Gesamtabwägung auf zweiter Prüfungsstufe eine verfassungswidrige Unteralimentation vor, kann diese im Ausnahmefall durch andere verfassungsrechtliche Erwägungen gerechtfertigt sein (dritte Prüfungsstufe). Der Grundsatz der amtsange-messenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungs-rechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

3.1 Entwicklung der Besoldung

Maßgeblich ist zunächst die Entwicklung der Besoldung in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren bis zu dem konkret in Frage stehenden Besoldungsjahr, mithin für die Besoldung im Jahr 2022 die Entwicklung ab dem Jahr 2007, für eine ggfs. durchzufüh-rende Staffelprüfung, die einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15jährigen Betrachtungszeitraums ab-deckt und sich mit diesem überlappt, die Entwicklungen ab dem Jahr 2002.

Für die lineare Entwicklung der Besoldung sind die Besoldungserhöhungsgesetze des Bundes (bis einschließlich 2004) und des Freistaates Bayern maßgeblich. Dabei wer-den – den Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts folgend – ausschließlich pro-zentuale Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch Linearerhöhungen und die jährli-chen Sonderzahlungen berücksichtigt.

Durch Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 war die für die Berechnung der Sonderzahlung maßgebliche Höhe der Bezüge nach dem Stand vom Dezember 1993 bestimmt worden. Die Sonderzahlung nahm seitdem nicht mehr an allgemeinen Anpassungen der Besoldung und Versorgung teil. Bei gleichblei-bender Höhe des konkreten Sonderzahlungsbetrags führte dies zu einem sukzessiven Abbau des (relativen) Niveaus der Sonderzahlung in den nachfolgenden Jahren. Im Jahr 2000 betrug die Sonderzahlung noch 89,79 v. H. der Dezember-Bezüge, in 2001 88,21 v. H., in 2002 86,31 v. H. und in 2003 84,29 v. H. dieser Bezüge. Ab 2004 konnten die Länder eigenständige Regelungen für die jährlichen Sonderzahlungen erlassen. Der Freistaat Bayern hat mit dem Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz – BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84, 85) die jährliche Sonderzahlung für die bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen neu geregelt. Die jährliche Sonderzahlung beträgt seither für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 70 v. H. und für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v. H. eines Zwölftels der Bezüge für das laufende Kalenderjahr.

Einmalzahlungen, Sockel- und Mindestbeträge werden demgegenüber entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts rechnerisch nicht in die Berechnung des Besoldungsindex einbezogen. Auch unterjährig wirkende Zeitpunkte einer Besol-dungsanpassung werden auf der ersten Prüfungsstufe nicht berücksichtigt.
Der so errechnete Besoldungsindex ist Bezugsgröße für die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe.
Für den ersten Parameter sind im jeweiligen 15jährigen Betrachtungszeitraum die line-aren Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bis zum Jahr 2005 und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem Jahr 2006 zugrunde zu legen. Analog der Verfahrensweise im Beamtenbereich werden Einmal-zahlungen, Sockel- und Mindestbeträge auch hier nicht in die Berechnung einbezogen.

Tabelle Seite 26

3.2 Systeminterner Vergleich

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch der interne Ver-gleich zwischen den Bruttogehältern der einzelnen Besoldungsgruppen eine verfas-sungswidrige Unteralimentation indizieren. Das Bundesverfassungsgericht zieht für die Prüfung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen einen Zeitraum von fünf Jah-ren heran und nimmt einen Verstoß gegen das Abstandsgebot an, wenn sich die Ab-stände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. ver-ringert haben. Der Vergleich der Abstände der Grundgehaltstabellenwerte im Jahr 2016 sowie der Grundgehaltstabellenwerte im Jahr 2021 ergibt, dass diesbezüglich keine kri-tische Abweichung vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u.a.) seine Rechtsprechung zum sog. Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau grundlegend fortentwickelt und dabei vor allem die Be-rechnungsweise des Grundsicherungsniveaus für die anzustellende Vergleichsrech-nung mit der Besoldung der Beamten und Beamtinnen sowie der Richter und Richterin-nen weiter präzisiert und deutlich verändert. Neben neu gewählten denkbaren Anknüp-fungspunkten für die Wohnkosten sind fortan auch weitere Leistungsbestandteile für Grundsicherungsempfänger und Grundsicherungsempfängerinnen, wie etwa die Leis-tungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II, in anderer Weise zu berücksichti-gen als bisher. Außerdem führt das Bundesverfassungsgericht nun erstmals an, dass sich der Lebensstandard der Grundsicherungsempfänger und Grundsicherungsemp-fängerinnen nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen be-stimmt, sondern diesen in letzter Zeit vermehrt vornehmlich auch Dienstleistungen zu vergünstigten „Sozialtarifen“ (bspw. öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opern-häuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung) angeboten werden.

Für die erforderlichen Berechnungen sind diese Änderungen in der Rechtsprechung mit einem erheblichen Ermittlungs- und Auswertungsaufwand verbunden. So waren und sind umfangreiche Abfragen bei verschiedensten Trägern von Grundsicherungsleistun-gen erforderlich. Seitens der Bundesagentur für Arbeit musste beispielsweise eine Son-derauswertung aus der Grundsicherungsstatistik im Hinblick auf die laufenden Kosten der Unterkunft bei Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen in den einzelnen Bundesländern erstellt werden, seitens des Staatsministeriums für Fa-milie, Arbeit und Soziales mussten Daten zum Leistungsbezug nach § 28 SGB II bei verschiedenen Trägern von Leistungen bzw. mit dem Leistungsbezug betrauten Stellen erhoben und statistisch zusammengeführt werden. Außerdem waren und sind auch von anderen Akteuren, wie etwa dem Verband der privaten Krankenversicherung, Daten für die Vergleichsberechnungen erforderlich, um deren Zulieferung ersucht werden musste. Außerdem werden diese Daten regelmäßig aktualisiert. Die im Rahmen dieser Abfragen übermittelten umfangreichen Daten müssen des Weiteren ausgewertet wer-den. Dieser gesamte Prozess ist mit entsprechendem Zeitaufwand verbunden.
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht einerseits ausdrücklich darauf hin-weist, dass seine Ausführungen keine für die Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzel-heit verbindlichen Berechnungsgrundlagen darstellen, sondern es diesen insbesondere freisteht, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen, wie andererseits auch teilweise selbst meh-rere Möglichkeiten zur Berechnung einzelner Bestandteile anführt, etwa der Wohnkos-ten. Die insofern möglichen, unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Berechnungsparameter müssen daher erhoben und sodann im Hinblick darauf, welche davon die Situation in Bayern am zutreffendsten widerspiegeln, ausgewertet und ver-glichen werden.

Der Auswertungsprozess, welche der möglichen Anknüpfungspunkte die Situation in Bayern am zutreffendsten widerspiegeln, ist noch nicht abgeschlossen. Die Berechnun-gen und Auswertungen werden jedoch mit entsprechender Priorität vorangetrieben. Des Weiteren billigt das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgebern – ne-ben den Einschätzungsmöglichkeiten bei der Vergleichsrechnung der Besoldung mit dem Grundsicherungsniveau – einen breiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung zu, so auch hinsichtlich der Wahrung des Mindestab-standsgebots. Auch der Auswertungsprozess, welche der möglichen Umsetzungsvari-anten der Situation im Freistaat am besten gerecht wird, ist noch nicht abgeschlossen.

Gerade bei einer solch umfassenden Änderung der Rechtsprechung wie mit den Ent-scheidungen vom 4. Mai 2020 ist eine sorgfältige Analyse und Abwägung der Sache nach geboten. Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) vom 4. August 2020 und vom 11. Oktober 2021 wurden daher die Beschäftig-ten darüber informiert, dass ggfs. gebotene Nachzahlungen von Amts wegen rückwir-kend zum Beginn des Jahres 2020 geleistet und für die Jahre 2020 und 2021 insoweit auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird. Damit sind die Rechte ggfs. betroffener Beschäftigter für die Jahre 2020 und 2021 auch ohne Einle-gung eines Rechtsbehelfs gewahrt, während der Auswertungsprozess mit der der Sa-che angebrachten Sorgfalt durchgeführt werden kann.

Ein Gesetzentwurf wird seitens der Staatsregierung nach Abschluss der Prozesse der Ermittlung eines möglicherweise betroffenen Kreises an Beschäftigten bzw. eines Handlungsbedarfs in Bayern sowie der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die sei-tens des Bundesverfassungsgerichts angeführten Gestaltungsspielräume in den Land-tag eingebracht.

3.3 Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder

Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jewei-ligen Besoldungsgruppe im Bund und den anderen Ländern kann ein weiteres Indiz darstellen, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Von einer erheblichen Gehaltsdifferenz ist auszugehen, wenn im maßgeblichen Zeitraum das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v. H. unter dem Durchschnitt der übrigen Länder liegt. In die Vergleichsberechnung fließen das Grundgehalt aus der jeweiligen Endstufe, die Strukturzulage und die jährliche Sonder-zahlung mit Stand Dezember 2021 ein. In der Besoldungsgruppe A 6 beträgt die jährli-che Bruttobesoldung im Durchschnitt von Bund und Ländern 35 990,23 €, der bayeri-sche Wert liegt demgegenüber bei 38 038,54 €. In der Besoldungsgruppe A 9 beträgt die jährliche Bruttobesoldung im Durchschnitt 44 856,19 € im Vergleich zu Bayern mit 46 885,61 €. Auch in der Besoldungsgruppe A 13 ist das jährliche Bruttogehalt mit 70 730,20 € höher, als es dem bundesweiten Durchschnitt entspricht. Dies gilt ebenso für die Besoldungsgruppe R 1, da die jährliche Bruttobesoldung auch hier mit 89 105,84 € im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt mit 84 955,18 € höher ist. Im Quervergleich mit dem Besoldungsdurchschnitt des Bundes und der Länder gemessen an der Bruttobesoldung für das Jahr 2021 ergibt sich damit keine kritische Abweichung von mehr als 10 v. H. vom Mittelwert. Ein vergleichbares Bild zeigt sich auch für die übrigen Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen.

3.4 Gesamtabwägung

Die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen (1. Parameter), des Nominallohns (2. Parameter) und der Verbrau-cherpreise (3. Parameter) andererseits sprechen in der Gesamtschau anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine angemessene Alimentation. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Unangemessen-heit der Bezüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben könnte. Dies gilt ebenso unter Beachtung der weiteren Kriterien der ersten Prüfungs-stufe, namentlich der Entwicklung der Abstände zwischen den Bruttogehältern der ein-zelnen Besoldungsgruppen (4. Parameter) – wobei die Auswertung und Umsetzung der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstands-gebot (wie oben dargestellt) einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleibt – sowie der Differenz zur durchschnittlichen Besoldungshöhe von Bund und Län-dern (5. Parameter).

Die Entwicklung der regelmäßigen Fortschreibung der Besoldung bewegt sich daher über den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre im durch das Alimentationsprinzip vor-gegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen. Dies wird zudem auch durch die zusätzli-che Vergleichsberechnung („Staffelprüfung“) für den überlappenden, gleich langen Zeit-raum von 15 Jahren, beginnend bereits im Jahr 2002, bestätigt, die zu keinem anderen Ergebnis führt.

B) Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung

Die Anpassung der Besoldung sowie der Versorgung hat nach Art. 16 Abs. 1 BayBesG bzw. nach Art. 4 Abs. 1 BayBeamtVG durch Gesetz zu erfolgen.

C) Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)

Zu Nr. 1:
Gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 1 ist der Besoldungsdurchschnitt für Professoren getrennt nach Universitäten/Kunsthochschulen und Fachhochschulen durch Gesetz entspre-chend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu erhöhen. Der Besoldungsdurch-schnitt ist ein Jahresbetrag. Es sind anteilsmäßig die erhöhten Bezüge ab 1. Dezember 2022 zu berücksichtigen. Der Besoldungsdurchschnitt erhöht sich für das Jahr 2022 um 2,8 v. H. aus 1/12 des Jahresbetrags.

Zu Nr. 2:

Die Vorschriften können aufgehoben werden, da sich die Regelungen durch ihren Voll-zug erledigt haben.

Zu Nrn. 3 und 4:
Redaktionelle Folgeänderung, vgl. Begründung zu Nr. 2.

Zu Nr. 5:

Zur Übertragung des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) wird eine einmalige Zahlung an die Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen gezahlt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steu-erpflicht der einmaligen Corona-Sonderzahlung kommen, wenn neben dieser Sonder-zahlung bereits weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 regelt den Empfängerkreis, den Zeitraum für die Entstehung des Anspruchs und die Voraussetzungen der einmaligen Corona-Sonderzahlung und entspricht mit be-reichsspezifischen Anpassungen den Regelungen über die Gewährung der einmaligen Corona-Sonderzahlung für den Tarifbereich.

Anspruch besteht demnach auch, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt werden und der oder die Berechtigte nach dem Stichtag z. B. in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird die Corona-Son-derzahlung jedem oder jeder Berechtigten, jedem Dienstanfänger und jeder Dienstan-fängerin bis zu insgesamt 1 300 € nur einmal gewährt; dies gilt insbesondere bei parallel bestehenden Rechtsverhältnissen.
Zu Abs. 2:

Bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile bleibt die einmalige Corona-Son-derzahlung unberücksichtigt; sie wird z. B. weder auf Ausgleichszulagen angerechnet noch in die jährliche Sonderzahlung einbezogen. Bei der Berechnung des Altersteilzeit-zuschlags oder des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit ist die einmalige Corona-Sonderzahlung ebenfalls nicht einzubeziehen.

Durch die mit Abs. 2 Satz 2 bestimmte Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BayBesG sind spezielle Regelungen (z. B. zur Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung, bei begrenzter Dienstfähigkeit oder zur Rückforderung usw.) entbehrlich. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird in diesen Fällen anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

Für die Bemessung der einmaligen Corona-Sonderzahlung (z. B. bei Teilzeitbeschäfti-gung) sind nach Abs. 2 Satz 3 die Verhältnisse am Stichtag maßgebend.

Bei Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn am Stichtag ist nach Abs. 2 Satz 4 der letzte Tag mit Anspruch auf Bezüge maßgebend.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 bestimmt, gegen wen sich der Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzah-lung bei einem Wechsel des Dienstherrn richtet.

Zu Abs. 4:
Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1 300 €. Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten die einmalige Corona-Sonder-zahlung anteilig in Höhe von 650 € bzw. 390 €.

Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-dungsverhältnis gehören aufgrund der Verweisung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Ge-setzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) ebenfalls zum berechtigten Personenkreis. Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung bemisst sich nach Abs. 4 Nr. 2 (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD).

Zu Nr. 6:

Mit der Änderung wird das Außerkrafttreten des Art. 109 bestimmt, da die Regelung nach der vollständigen Auszahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung nicht mehr erforderlich ist. Daneben wird eine Rechtsbereinigung vorgenommen.

Zu § 2 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)

Zu Nr. 1:

Die Regelung setzt die Linearanpassung zum 1. Dezember 2022 um. Die Besoldung wird hierbei um 2,8 v. H. erhöht.
Regelungstechnisch werden die Anpassungsmaßnahmen mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Umfang bei der Grundlagenvorschrift zur Anpassung der Besoldung in Art. 16 ver-ortet. Damit wird die Bedeutung der regelmäßigen Linearanpassungen insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemes-senheit der Alimentation unterstrichen.

Von der Linearanpassung erfasst werden in der Regel die Bezügebestandteile, die zu-letzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 erhöht worden sind. Auf eine detaillierte Auflistung der zu erhöhenden Bezügebestandteile kann verzichtet werden, da die in den Anlagen 3 bis 9 ausgebrachten Beträge weit überwiegend auch von der Linearanpassung erfasst werden.

Mit Satz 2 werden die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 10 entsprechend der im Ta-rifabschluss vereinbarten Erhöhung der Ausbildungsentgelte angehoben. Auch die Er-höhung der Anwärtergrundbeträge um monatlich 50 € folgt damit zeit- und inhaltsgleich dem Tarifergebnis. Dies entspricht einer durchschnittlichen prozentualen Anpassung der Anwärtergrundbeträge von 3,58 v. H. Diese überproportionale Erhöhung tritt an-stelle der linearen Anpassung und trägt im Kontext mit der Erhöhung der Ausbildungs-entgelte im Tarifbereich zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Diens-tes bei.
Vom Regelungsinhalt des Art. 16 Abs. 2 nicht ausdrücklich erfasst sind Hochschulleis-tungsbezüge. Die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen nehmen nach Art. 72 Abs. 3 automatisch an der allgemeinen Anpassung teil. Die übri-gen Leistungsbezüge werden nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 und Art. 71 Abs. 3 erhöht, so-weit sie im Einzelfall für dynamisch erklärt worden sind.

Zu Nr. 2:

Die Streichung in Abs. 1 Satz 3 dient der Rechtsbereinigung, da Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger aufgrund Zeitablauf nicht mehr von dieser Übergangsregelung pro-fitieren können. Die Grund- und Grenzbeträge der Ballungsraumzulage nehmen – wie bereits mit den Gesetzen zur Anpassung der Bezüge 2015/2016, 2017/2018, 2019/2020/2021 – an den Anpassungsmaßnahmen teil.

Zu Nr. 3:
Die lineare Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Anlagen zu diesem Gesetz. Aus-gangspunkt sind grundsätzlich die Tabellen des in Bayern am Tag vor Inkrafttreten die-ses Gesetzes geltenden Bayerischen Besoldungsgesetzes.

Zu § 3 (Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Für das Jahr 2023 ist die Besoldungsanpassung aus dem Jahr 2022 ganzjährig wirk-sam. Der für das Jahr 2022 festgesetzte Besoldungsdurchschnitt (Jahresbetrag) ist in einem zusätzlichen Schritt mit dem bisherigen Erhöhungsbetrag für weitere 11 Monate anzupassen.

Zu § 4 (Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nr. 1:
Aufhebung der mittlerweile wegen Zeitablauf entbehrlichen Regelung.

Zu Nr. 2:
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Corona-Sonderzahlung oder eine ver-gleichbare Leistung im öffentlichen Dienst neben dem Bezug von Versorgungsleistun-gen anrechnungsfrei bleibt.

Zu Nr. 3:

Nachrichtlicher Hinweis auf das Erstinkrafttreten des Gesetzes. Zwischenzeitliche Än-derungen bleiben unberührt.

Zu § 5 (Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)
Art. 117 Abs. 2 hat nach der vollständigen Auszahlung der einmaligen Corona-Sonder-zahlung keinen weiteren Anwendungsbereich mehr und kann daher von vornherein be-fristet werden.

Zu § 6 (Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes)

Die Vorschrift enthält die für den Versorgungsbereich über die Anpassung der Bezüge nach Art. 16 Abs. 2 BayBesG hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der dort nicht erfassten ruhegehaltfähigen Bezüge und weiterer Versorgungsbezüge gem. Art. 4 Abs. 1 BayBeamtVG.

Zu Nrn. 1 bis 3:
Die das Ruhegehalt erhöhenden Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nehmen als Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6) an allgemeinen Bezügeanpassungen teil.

Zu Nr. 4:

Der Verminderungsbetrag wird bereits seit 1990 mit den allgemeinen Bezügeanpassun-gen dynamisiert.

Zu § 7 (Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungs-dienstes)
Die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen nimmt seit je-her aufgrund der Anpassungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD an linea-ren Besoldungserhöhungen entsprechend der für Anwärter und Anwärterinnen maß-geblichen Regelungen teil. Die Änderung setzt die Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe ab 1. Dezember 2022 um.

Zu § 8 (Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen)

Die Regelung in Art. 45 Abs. 5 KWBG bestimmt, dass auch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten.

Daneben erhalten die Sonderzahlung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 6 KWBG auch ehren-amtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen sowie Be-zirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen. Diese hatten und haben während der Coronakrise aufgrund ihrer verantwortungsvollen Stellung als Leiter der Kommunal-verwaltung entsprechende besondere pandemiebedingte Belastungen. Diese Belastun-gen treffen alle ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, ob hauptberuflich oder ehrenamtlich, sowie die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen in ver-gleichbarer Weise. Diese vergleichbare Belastung trifft regelmäßig nicht die weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie die gewählten Stellver-treter und Stellvertreterinnen der Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentin-nen oder der Landräte und Landrätinnen; sie sind deshalb in die Regelung nicht einbe-zogen.

Zu § 9 (Weitere Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahl-beamtinnen)
Die Regelung dient der Aufhebung des Art. 109 BayBesG im Bereich der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten. Nach vollständiger Auszahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung ist der Verweis nicht mehr erforderlich.

Zu § 10 (Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung)
Die Regelung bestimmt die lineare Anpassung der Zulagen- und Anrechnungsbeträge der BayZulV zum 1. Dezember 2022. Im Übrigen vgl. Begründung zu § 2 Nr. 1.

Zu § 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Satz 1 regelt das allgemeine Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt das abwei-chende Inkrafttreten für das Außerkrafttreten der Regelungen zur einmaligen Corona-Sonderzahlung, die lineare Anpassung zum 1. Dezember 2022 und die Anpassung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2023.

Nicht übernommene Änderungsforderungen der Spitzenverbände:
Der Bayerische Beamtenbund (BBB) begrüßt die Anpassung nur dem Grunde nach. Beanstandet wird jedoch die strikte Orientierung an den Tarifverhandlungen, da diese von anderen Erwägungen geleitet würden, als sie im Beamtenbereich zum Tragen kom-men könnten. Die Orientierung an den Tarifergebnissen wird zwar nicht im Grundsatz kritisiert. Jedoch wäre daneben noch eine Vielzahl von weiteren Merkmalen zu berück-sichtigen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergäbe sich jeden-falls keine Verpflichtung der ungeprüften Übernahme der Tarifergebnisse. Sie verböte auch nicht innovative Lösungen, die dem Beamtenbereich besser gerecht würden. An-gesicht steigender Steuereinnahmen sieht der BBB hierfür auch Spielraum.

Der BBB moniert insbesondere – wie auch der DGB Bayern −, dass Versorgungsemp-fänger und Versorgungsempfängerinnen keine Einmalzahlung erhalten und fordert diese für alle, zumindest aber für Beamte und Beamtinnen, die während des Jahres 2021 in den Ruhestand eingetreten sind.

Hingewiesen wird darauf, dass die Corona-Sonderzahlung nicht in allen Fällen steuer-frei ausgezahlt werden wird, da der Steuerfreibetrag von 1 500 € für entsprechende Zahlungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 durch bereits früher ge-währte Prämien überschritten werden könnte. Als Einmalzahlung sei sie auch in keiner Weise als nachhaltige dauerhafte Gehaltsanpassung angelegt.

Die lineare Anpassung um 2,8 v. H. zum 1. Dezember 2022 schaffe es kaum, auch nur die zu erwartende Inflation auszugleichen. Sie käme deutlich zu spät und sei zu niedrig angesetzt. Zumindest ein Vorziehen der Erhöhung wäre dringend erforderlich.

Kritisiert wird auch die Kürzung der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung am Stichtag unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung und die Verringerung der Corona-Sonderzahlung bei Anwärtern, Anwärterinnen, Dienstanfän-gern und Dienstanfängerinnen.

Unsicherheiten bei der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung würden sich bei Versor-gungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen ergeben, die nach dem 29. No-vember 2021 und vor dem Auszahlungsmonat März 2022 in Ruhestand versetzt wur-den. Es wird um eine Klarstellung im Regelungstext oder um Ergänzung der Begrün-dung gebeten.
Gefordert wird außerdem, die Ausbildungsverträge von dualen Studenten und Studen-tinnen in einer tarifrechtlichen Regelung zu erfassen. Die vom StMFH vorgegebene De-ckelung erreiche im Übrigen nicht einmal den BAFöG-Höchstsatz.
Die seitens des BBB angegriffene Orientierung an den Tarifergebnissen für die Be-schäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder und die entsprechende Übertragung auf den Beamtenbereich ist unmittelbarer Ausfluss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Alimentation und somit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Insbesondere das aus dem Berufsbeamtentum abgeleitete Streikverbot gebietet die Orientierung an den Tarifergebnissen, da hiermit den Interessen der Beamten und Beamtinnen Rech-nung getragen werden kann. Eine Abkehr von diesem zwingenden und jahrzehntelang erfolgreich verfolgten Prinzip ist schon allein aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Im Übrigen erfolgt keine ungeprüfte Übernahme der Tarifergebnisse. Die Bezügean-passung 2022 ist in einer Gesamtschau der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftli-chen Verhältnisse und der finanziellen Rahmenbedingungen die dem Beamtenbereich am gerechtesten werdende Lösung. Das Tarifergebnis bietet keinen Anlass, die Beam-ten und Beamtinnen gegenüber den Tarifbeschäftigten finanziell besserzustellen. Tarif-spezifische Bestandteile eines Tarifergebnisses ohne Entsprechung im Beamtenbe-reich werden seit jeher grundsätzlich nicht übertragen. Darüber hinaus wäre gerade in Pandemie-Zeiten eine über das Tarifergebnis hinausgehende Bezügeanpassung ein völlig falsches Signal an alle nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten und z. B. von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Privatwirtschaft.

In der Gesetzesbegründung zur Corona-Sonderzahlung wird bereits ausgeführt, dass es in Einzelfällen zu einer (Teil-)Steuerpflicht kommen kann, wenn neben dieser Son-derzahlung bereits weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fal-len. Da es sich hierbei um eine steuerrechtliche Regelung handelt, die der Gesetzge-bungskompetenz des Bundes unterliegt, ist der bayerische Besoldungsgesetzgeber der falsche Ansprechpartner für diesen Kritikpunkt.
Der BBB kritisiert, dass die lineare Anpassung nicht einmal einen Inflationsausgleich erreicht. Dabei wird allerdings übersehen, dass gerade der Vergleich der Entwicklung der Besoldung und des Verbraucherpreises als einer der vom Bundesverfassungsge-richt für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation geforderten maßgebli-chen Parameter in die Prüfung der Amtsangemessenheit auf der ersten Prüfungsstufe einfließt und der Besoldungsindex den Verbraucherpreisindex in einer Gesamtschau der letzten Jahre deutlich übersteigt. Die hierfür erforderlichen Berechnungen sind in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt.

Im Übrigen entspricht die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung zur Corona-Son-derzahlung mit den erforderlichen systemrelevanten weitgehend redaktionellen Anpas-sungen für den Beamtenbereich dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonder-zahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021. Dies gilt insbesondere auch für die beanstandeten Kürzungen bei Teilzeitbeschäftigung und die verminderten Beträge der Sonderzahlung für Anwärter und Anwärterinnen, da diese den Beträgen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz entsprechen. Die Verminderung der Corona-Sonderzahlung für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen auf 60 v. H. des Betrags für Anwärter und Anwärterinnen entspricht der Berechnungssystematik der Un-terhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen nach Art. 97 Satz 2 BayBesG. Eine Staffelung kommt ebenso wenig in Betracht wie eine unterschiedliche Höhe der Corona-Sonderzahlung für Anwärter und Anwärterinnen entsprechend der jeweiligen Höhe des Anwärtergrundbetrags. Dies würde dem Tarifergebnis, das auch für Auszubildende nur einheitliche Beträge vorsieht, widersprechen. Eine Besserstel-lung teilzeitbeschäftigter Beamter, Beamtinnen, Anwärter, Anwärterinnen, Dienstanfän-ger und Dienstanfängerinnen im Vergleich zu teilzeitbeschäftigten Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden ist gerade im Hinblick auf die auch vom BBB geforderte Gleichbehand-lung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes nicht ange-zeigt.
Die Forderung, die Ausbildungsverträge von dualen Studenten und Studentinnen in ei-ner tarifrechtlichen Regelung zu erfassen, muss mangels Sachzusammenhangs zum vorliegenden Gesetzgebungsverfahren gesondert geprüft werden.
Die Einbeziehung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen in die Corona-Sonderzahlung ist wegen ihrer Zweckbestimmung als Ausgleich für pandemie-bedingte berufliche Erschwernisse nicht sachgerecht und würde auch zu einer Besser-stellung gegenüber vergleichbaren Rentenbeziehern führen. Auch hier gilt es aber eine Besserstellung gegenüber dem Tarifbereich zu vermeiden, wo nach dem Tarifergebnis nur solche Personen eine Corona-Sonderzahlung erhalten, die am Stichtag (29. No-vember 2021) noch nicht in Rente waren.

Zur Klarstellung wurde bezüglich des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die nach dem 29. Novem-ber 2021 und vor dem Auszahlungsmonat März 2022 in den Ruhestand versetzt wur-den, die Begründung ergänzt.


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