Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .20 Höhe des Witwengeldes

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Beamtenversorgungsgesetz: § 20 Höhe des Witwengeldes 

§ 20 Höhe des Witwengeldes

(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

20.1
Der Berechnung des Witwengeldes ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Beim Tod eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

Hinweise:
a) Zur Berechnung des Witwengeldes ist § 6ge Abs. 5 zu beachten.

b) Grundlage für die Berechnung des Witwengeldes ist das ggf. um den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 verminderte Ruhegehalt.

c) Die Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sind auf das Witwengeld selbst anzuwenden.

d) Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes aufgrund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes außer Betracht.

e) Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wirkt sich jedoch auch auf das Witwengeld aus.

f) Das "amtsabhängige" Mindestwitwengeld beträgt 55 v. H., in den Fällen des § 69e Abs. 5 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs.4 Satz 1 oder 60 v. H. des "amtsunabhängigen" Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2. Zum Mindestwitwengeld tritt der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 hinzu, wenn es sich aus dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 berechnet. Bei der Berechnung des Witwengeldes ist § 14 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen.

g) Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe ist nicht davon abhängig, dass auch der Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.

h) Zur Berechnung des Witwengeldes beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 und Nr. 6 Satz 2 sowie § 69a Nr. 3 Satz 3.

20.2.1
Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.

Hinweise:
Hierzu gehört sowohl das während der Ehe, als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegatten.

20.2.2
Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.

20.2.3
Absatz 2 ist vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden.

Hinweise:
Die Kürzung des Witwengeldes beträgt:
bei einem Altersunterschied von             und einer Dauer der Ehe von
angefangenen                                                angefangenen Jahren
Jahren                                                                        v. H.

                               1 bis 5     6     7     8     9     10     11     12     13     14     15

20                                -          -     -     -      -      -         -        -       -         -        -
21                                5         -     -     -      -      -         -        -       -         -        -
22                              10         5    -     -      -      -         -        -       -         -        -
23                              15       10    5    -      -      -         -        -       -         -        -
24                              20       15  10    5     -      -         -        -       -         -         -
25                              25       20  15  10     5     -         -        -       -         -         -
26                              30       25  20  15   10     5        -        -       -         -          -
27                              35       30  25  20   15   10        5       -       -         -          -
28                              40       35  30  25   20   15      10       5      -         -          -
29                              45       40  35  30   25   20      15     10      5        -          -
30 und mehr           50       45  40  35   30   25      20     15    10        5         -

Zur Berücksichtigung früherer landesrechtlicher Vorschriften bei Ehen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, vgl. § 86 Abs. 3.


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